Luftsicherheit
Informationen zur Schulung
Der Mindestumfang für Schulungen nach Kapitel 11.2.3.9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurde mit 7 Unterrichtseinheiten festgelegt. Inhaltlich muss sich die Schulung an den Vorgaben des Kapitels 11.2.3.9. der DVO (EU) 2015/1998 orientieren. Die dort genannten Schulungsziele sind abzudecken.
Diese Schulung vermittelt nicht die Inhalte – die zur Erlangung der Qualifikation um Erhalt von Flughafenausweisen im Sinne der Ziffer 11.2.6.1 der DVO (EU) 2015/1998 führt.
Dauer
7 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten
Teilnahmevoraussetzung
Zuverlässigkeitsnachweis gem. §7 LuftSiG
Diese Schulung muss nach 5 Jahren wiederholt werden.