Wichtige Information zu Schulungspflichten: 11.2.3.9 und 11.2.8

Es gibt keine automatische Verknüpfung zwischen den Schulungen gemäß Kapitel 11.2.3.9 und Kapitel 11.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Die Teilnahme an der Schulung nach 11.2.8 ist nicht für alle Mitarbeitenden verpflichtend, die bereits eine Schulung gemäß 11.2.3.9 absolviert haben. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Aufgaben und Verantwortlichkeiten der jeweiligen Person im Unternehmen.
Beispielsweise gilt: Ein Mitarbeiter, der sichere Luftfracht verpackt und Zugang zum Lagerbereich hat, jedoch keinen Kontakt zu IT-Systemen oder KIKS (Kontrollierte Identifizierbare Kontrollsysteme), muss nicht zusätzlich an der 11.2.8-Schulung teilnehmen.
Unser Hinweis für Unternehmen
Die Schulungspflichten der Kapitel 11.2.3.9 und 11.2.8 sind tätigkeitsabhängig. Wir empfehlen daher eine präzise Analyse der Tätigkeitsprofile und Sicherheitsfunktionen innerhalb des Unternehmens, um den tatsächlichen Schulungsbedarf zielgerichtet und rechtssicher festzulegen.