Transporteur-Zulassung für Luftfracht: Was sich ab 2027 für Ihr Unternehmen ändert
Speditionen, Kurierdienste und Transportunternehmen, die sicherheitskontrollierte Luftfracht oder Luftpost befördern, benötigen ab dem 1. Januar 2027 eine neue EU-Zulassung. Die bisherige nationale Zulassung nach § 9a LuftSiG läuft zum 31.12.2026 aus.
✔ Betrifft das mein Unternehmen?
✔ Welche Fristen gelten konkret?
✔ Welche Unterlagen benötige ich?
✔ Wie läuft die Zulassung Schritt für Schritt ab?
✔ Wobei unterstützt EUWISA konkret?
Übergangsfrist bis 31.12.2026
Bestehende nationale Zulassungen gelten längstens bis zu diesem Datum.
Neue Zulassung Pflicht ab 01.01.2027
Nur noch die Zulassung nach Nummer 6.5 ff. DVO (EU) 2015/1998 ist gültig.
Zum 1. Januar 2027 ersetzt eine europaweite Zulassungspflicht die bisherige nationale Transporteur-Zulassung nach § 9a LuftSiG. Grundlage ist Nummer 6.5 ff. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 geänderten Fassung. Bestehende nationale Zulassungen laufen rückwirkend zum 31.12.2026 aus; Bescheide dazu versendet das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ab Mitte 2026. Wer weiterhin sichere Luftfracht oder Luftpost befördern will, muss die neue Zulassung rechtzeitig beantragen – erteilt wird sie ausschließlich vom LBA.
Was ändert sich zum 1. Januar 2027?
Kurzantwort: Die nationale Transporteur-Zulassung nach § 9a LuftSiG wird durch eine EU-weit einheitliche Zulassung nach Nummer 6.5 ff. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 ersetzt. Bestehende Zulassungen laufen am 31.12.2026 aus.
Ende der bisherigen nationalen Zulassung: Zulassungen nach § 9a LuftSiG werden 2026 rückwirkend bis zum 31.12.2026 befristet.
Neue europäische Zulassung: Ab 1.1.2027 dürfen Transporteure sicherheitskontrollierte Luftfracht/Luftpost nur noch mit Zulassung nach Nummer 6.5 ff. befördern – und müssen in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette gelistet sein.
Übergangszeitraum: Bis 31.12.2026 läuft ein Parallelbetrieb: alte Zulassung gilt weiter, neue kann schon beantragt werden.
Wer betroffen ist: Alle deutschen Unternehmen, die im Auftrag von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern oder Luftfahrtunternehmen sicherheitskontrollierte Luftfracht/Luftpost transportieren.
Hinweis zur Zuständigkeit: Die Zulassung wird ausschließlich vom Luftfahrt-Bundesamt geprüft und erteilt. EUWISA berät und bereitet Unternehmen auf das Verfahren vor, trifft aber keine Zulassungsentscheidung und kann eine Zulassung nicht garantieren.
Wichtig: Eine Vertragsklausel oder eine bisherige Transporteurserklärung reicht ab 2027 nicht mehr aus – auch dann nicht, wenn Ihr Auftraggeber Ihnen die Beauftragung schriftlich bestätigt hat. Ohne eigene Zulassung dürfen Sie keine sicherheitskontrollierte Luftfracht mehr transportieren.
Vergleich: Bisherige vs. künftige Zulassung
Merkmal Bisher (§ 9a LuftSiG) Künftig (Nr. 6.5 ff. DVO (EU) 2015/1998)
Rechtsgrundlage § 9a Luftsicherheitsgesetz (national) Nummer 6.5 ff. Anhang DVO (EU) 2015/1998, geändert durch DVO (EU) 2024/1255 (EU-weit)
Geltungsbereich Deutschland Alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich
Veröffentlichung Liste auf der LBA-Homepage Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette
Zulassungsnummer Bisherige nationale Nummer Neue Zulassungsnummer nach Neuzulassung
Gültig bis / ab Längstens bis 31.12.2026 Verpflichtend ab 1.1.2027
Wer benötigt die neue Zulassung?
Kurzantwort: Jedes Unternehmen, das sicherheitskontrollierte Luftfracht oder Luftpost innerhalb der sicheren Lieferkette befördert – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Speditionen und Transportunternehmen, die im Auftrag eines reglementierten Beauftragten sichere Luftfracht zwischen dessen Standorten oder zum Flughafen transportieren
Kurier- und Expressdienste, die sicherheitskontrollierte Sendungen im Auftrag bekannter Versender abholen und weiterleiten
Unternehmen mit bestehender Zulassung nach § 9a LuftSiG, die ihre Zulassung überführen müssen
Transportunternehmen mit bisheriger Transporteurserklärung – diese Möglichkeit entfällt zum 1.1.2027 vollständig
Beispiele aus der Praxis
Betroffen: Ein Speditionsunternehmen holt regelmäßig Paletten mit sicherheitskontrollierter Luftfracht bei einem reglementierten Beauftragten ab und liefert sie zum Flughafen an. Weil dabei sicherheitskontrollierte Fracht innerhalb der sicheren Lieferkette bewegt wird, benötigt dieses Unternehmen die Zulassung.
Welche Änderungen gelten künftig?
Kurzantwort: Neue Zulassungsnummer, ein überarbeitetes Sicherheitsprogramm mit Cybersicherheitsmaßnahmen, klare Grenzen bei der Zwischenlagerung und Veröffentlichung ausschließlich in der Unionsdatenbank.
Eine Zulassung für das ganze Unternehmen: Es gibt künftig eine Zulassung, die das Unternehmen bzw. den jeweiligen Betriebsstandort abdeckt – im Antrag müssen alle relevanten Standorte und Zuständigkeiten sauber aufgeführt werden.
Neue Zulassungsnummer: Mit der Neuzulassung erhalten Sie eine neue Nummer; die alte nationale Nummer wird ungültig.
Sicherheitsprogramm: Sie brauchen ein Transporteur-Sicherheitsprogramm auf Basis des aktuellen LBA-Musterprogramms – das ist im Kern ein Dokument, in dem Sie beschreiben, wie Sie die sichere Beförderung in Ihrem Betrieb organisieren und absichern.
Cybersicherheitsmaßnahmen: Seit Januar 2026 gilt Version 3 der „Grundsätze zur Anwendung der Cybersicherheitsmaßnahmen“. Vereinfacht gesagt: Sie müssen die IT-Systeme, mit denen Sie sicherheitsrelevante Prozesse steuern (z. B. Statusprüfung von Sendungen), absichern und diese Maßnahmen in Ihrem Sicherheitsprogramm beschreiben. Bereits genehmigte Programme müssen erst bei der nächsten Neu- oder Wiederholungszulassung angepasst werden.
Begrenzte Lagerung: Sie dürfen sicherheitskontrollierte Fracht während des Transports nur eingeschränkt zwischenlagern. Für darüber hinausgehende Lagerung brauchen Sie einen Partner, der selbst als reglementierter Beauftragter oder in vergleichbarer Funktion zugelassen ist.
Unionsdatenbank statt nationaler Liste: Nach der Zulassung werden Sie ausschließlich in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette geführt; die bisherige LBA-Liste entfällt spätestens zum 1.1.2027.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie schon jetzt, welche IT-Systeme Sie für die Statusprüfung, Übergabe oder Dokumentation sicherheitskontrollierter Sendungen nutzen. Diese Systeme müssen Sie im Cybersicherheitsprogramm konkret benennen – das lässt sich deutlich einfacher vorbereiten, wenn Sie nicht erst kurz vor Antragstellung damit anfangen.
Vergleich: Transporteurserklärung vs. behördliche Zulassung
Kriterium Transporteurserklärung (bisher teilweise möglich) Behördliche Zulassung (ab 2027 verpflichtend)
Wer bestätigt den Status Reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Behördliche Prüfung Nein Ja, inkl. Prüfung des Sicherheitsprogramms und i. d. R. Vor-Ort-Kontrolle
Eintrag in Unionsdatenbank Nein Ja
Gültig ab 1.1.2027 Nein – entfällt vollständig Ja, ausschließlich diese Form ist noch zulässig
Welche Fristen gelten?
Kurzantwort: Bestehende Zulassungen enden am 31.12.2026, ab dem 1.1.2027 gilt ausschließlich die neue Zulassung.
Zeitpunkt Was passiert
Mitte 2026 Das LBA versendet Bescheide zur rückwirkenden Befristung bestehender nationaler Zulassungen
Ab Q3 2026 Anträge nach dem neuen System können gestellt werden; überarbeitete Muster-Sicherheitsprogramme stehen bereit
Bis 31.12.2026 Übergangszeitraum: Parallelbetrieb aus alter und neuer Zulassung möglich
31.12.2026 Bestehende nationale Zulassungen nach § 9a LuftSiG laufen aus
1.1.2027 Nur noch die Zulassung nach Nummer 6.5 ff. ist gültig; die Transporteurserklärung verliert ihre Gültigkeit
Warum frühzeitig handeln? Das Zulassungsverfahren umfasst die Erstellung bzw. Überarbeitung des Sicherheitsprogramms, die behördliche Prüfung und in der Regel eine Vor-Ort-Kontrolle. Erfahrungsgemäß nimmt das mehrere Monate in Anspruch. Wer erst im vierten Quartal 2026 beginnt, riskiert eine Lücke zwischen dem Auslaufen der alten und dem Vorliegen der neuen Zulassung.
Nicht sicher, ob und wie stark Sie betroffen sind? In einem kurzen Gespräch ordnen wir Ihre Situation ein – unverbindlich und ohne Verkaufsdruck.
Wie läuft das Zulassungsverfahren ab?
Bestandsaufnahme: Prüfung der aktuellen Zulassungssituation, betroffenen Standorte und Betriebsabläufe
Sicherheitsprogramm erstellen bzw. überarbeiten: auf Basis des aktuellen LBA-Musterprogramms, inklusive Cybersicherheitsmaßnahmen
Unterlagen zusammenstellen: Antragsformular, Sicherheitsprogramm, weitere vom LBA angeforderte Nachweise
Antragstellung beim LBA: Einreichung der vollständigen Unterlagen
Prüfung durch das LBA: formale und inhaltliche Prüfung, i. d. R. mit Vor-Ort-Kontrolle
Nachbesserung bei Abweichungen: Korrektur und erneute Vorlage bei festgestellten Mängeln
Zulassungsbescheid: Zulassung und Listung in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette
Darauf achtet das LBA: Bei der Prüfung stehen vor allem drei Punkte im Fokus – ob das Sicherheitsprogramm die tatsächlichen betrieblichen Abläufe korrekt abbildet, ob die beschriebenen Cybersicherheitsmaßnahmen zu den tatsächlich genutzten IT-Systemen passen, und ob geschultes Personal die beschriebenen Sicherheitsverfahren in der Praxis auch umsetzt.
Checkliste: Vorbereitung auf die Zulassung
☐ Betroffene Standorte und Verantwortlichkeiten identifiziert
☐ Aktuelles Sicherheitsprogramm mit den Anforderungen der Nummer 6.5 ff. abgeglichen
☐ Genutzte IT-Systeme für sicherheitsrelevante Prozesse erfasst (Cybersicherheit)
☐ Schulungsstand des Personals geprüft (u. a. Ziffer 11.2.7, 11.2.6.2)
☐ Zuständige Person für die Antragstellung benannt
☐ Zeitplan für Antragstellung vor Q4 2026 festgelegt
Checkliste: Benötigte Unterlagen für den Antrag
☐ Aktuelles Antragsformular des LBA
☐ Vollständiges Transporteur-Sicherheitsprogramm
☐ Cybersicherheitsprogramm bzw. entsprechender Programmteil
☐ Nachweise zu Schulungen des eingesetzten Personals
☐ Übersicht der betroffenen Standorte und Betriebsbereiche
☐ Ggf. weitere vom LBA im Einzelfall angeforderte Nachweise
Wie unterstützt EUWISA?
EUWISA übernimmt die fachliche Vorbereitung des Zulassungsverfahrens – die Entscheidung über die Zulassung trifft ausschließlich das Luftfahrt-Bundesamt.
Prüfung der Ausgangssituation und Abgleich mit den Anforderungen der Nummer 6.5 ff.
Beratung zu Ablauf, Fristen und benötigten Unterlagen
Erstellung bzw. Überarbeitung des Transporteur-Sicherheitsprogramms inklusive Cybersicherheitsmaßnahmen
Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit vor Einreichung
Vorbereitung des Zulassungsantrags
Schulung des betroffenen Personals gemäß den einschlägigen Ziffern des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 (u. a. 11.2.7, 11.2.6.2, 11.2.3.9)
Begleitung bis zur Einreichung beim LBA
Warum externe Unterstützung sinnvoll sein kann
Das Zulassungsverfahren berührt mehrere Fachgebiete gleichzeitig: Luftsicherheitsrecht, IT-Sicherheit und operative Transportprozesse. Für Unternehmen, die diese Zulassung zum ersten Mal durchlaufen oder ihr Sicherheitsprogramm seit Längerem nicht aktualisiert haben, bedeutet das einen entsprechenden Einarbeitungsaufwand. Ob eine externe Begleitung sinnvoll ist, hängt von der Unternehmensgröße, der Anzahl der Standorte und den vorhandenen internen Kapazitäten ab.
In der Praxis führen erfahrungsgemäß folgende Punkte zu Verzögerungen im Verfahren:
Das Sicherheitsprogramm bildet die tatsächlichen Betriebsabläufe nicht vollständig ab
Die im Cybersicherheitsprogramm beschriebenen Maßnahmen passen nicht zu den tatsächlich genutzten IT-Systemen
Schulungsnachweise für eingesetztes Personal fehlen oder sind veraltet
Standorte oder Betriebsbereiche werden im Antrag nicht vollständig oder nicht eindeutig zugeordnet
Häufige Fragen (FAQ)
Unterstützung beim Zulassungsverfahren
Wenn Sie Unterstützung bei der Vorbereitung Ihres Zulassungsantrags benötigen, begleiten wir Sie gerne. Gemeinsam prüfen wir Ihre Ausgangssituation, bereiten die erforderlichen Unterlagen vor und unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres Sicherheitsprogramms.


