Was sind Dual-Use-Güter?

Dual-Use-Güter sind Waren, Software und Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke eingesetzt werden können. Der Begriff stammt aus dem Englischen und bedeutet „doppelte Verwendung“. Für die Ausfuhr solcher Güter in Drittländer kann eine behördliche Genehmigung erforderlich sein. Unter Umständen kann auch schon eine Genehmigungspflicht innerhalb der EU notwendig sein, wenn es sich um Güter handelt, die in Anhang IV der DUV genannt sind – unabhängig davon, ob der Ausführer selbst eine militärische Verwendung beabsichtigt.

Warum ist das Thema relevant?

Unternehmen, die technische Produkte, Maschinen, Elektronik, Chemikalien oder Software entwickeln und vertreiben, können Dual-Use-Güter im Sortiment haben, ohne es zu wissen. Die rechtliche Einordnung erfolgt nicht nach dem Verwendungszweck des Verkäufers, sondern nach dem Gefährdungspotenzial des Gutes selbst sowie nach dem Empfänger und dem Endverwendungszweck.

Die Verordnung (EU) 2021/821 regelt die Kontrolle dieser Güter im europäischen Binnenmarkt und bei der Ausfuhr in Drittstaaten. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten ohne Umsetzung in nationales Recht. Verstöße gegen Genehmigungspflichten sind in Deutschland nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) straf- und bußgeldbewehrt.

Welcher Güter können betroffen sein?

Dual-Use-Güter sind in der sogenannten Dual-Use-Liste (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) aufgeführt. Diese Liste ist in zehn Kategorien gegliedert:

Kategorie Bereich
0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
2 Werkstoffbearbeitung
3 Allgemeine Elektronik
4 Rechner
5 Kategorie 5 Teil 1 – Telekomunition
Kategorie 5 Teil 2 – Informationssicherheit
6 Sensoren und Laser
7 Luftfahrtelektronik und Navigation
8 Meeres- und Schiffstechnik

Welcher Güter können auch Dual-Use sein?

Kategorie Bereich
Waren Maschinen, Sensoren, Elektronik
Software Verschlüsselungssoftware, Steuerungssoftware
Technologie CAD-Daten, Konstruktionszeichnungen
Know-how Schulungen, technische Beratung
Dokumentation Handbücher, technische Spezifikationen

Typische Beispiele aus der Praxis:

Maschinenbau: CNC-Werkzeugmaschinen mit bestimmten Genauigkeitsparametern, Hochdruckpumpen, Druckbehälter mit spezifischen Werkstoffspezifikationen.
Elektronik: Frequenzumrichter oberhalb definierter Grenzwerte, programmierbare Logikbausteine (FPGAs), Hochfrequenzverstärker.
Sensorik: Infrarotkameras mit bestimmter Auflösung und Bildwiederholrate, Laser-Entfernungsmesser, Beschleunigungssensoren mit militärisch nutzbaren Parametern.
Chemie: Bestimmte Vorläuferstoffe für chemische Waffen, Hochleistungswerkstoffe wie Kohlefaserverbundstoffe (CFK) mit definierten Zugfestigkeiten.
IT und Software: Verschlüsselungssoftware mit bestimmten Schlüssellängen, Intrusion-Detection-Systeme, Software zur Steuerung von Industrieanlagen (SCADA).

Nicht nur physische Waren sind betroffen.

Die Dual-Use-Verordnung erfasst ausdrücklich auch immaterielle Güter:

  • Software: Steuerungsprogramme, Simulationssoftware, Kryptographie-Tools
  • Technische Zeichnungen und Konstruktionsdaten: CAD-Dateien, Fertigungspläne
  • Technische Dokumentationen: Handbücher, Spezifikationen, Prüfprotokolle mit sicherheitsrelevanten Parametern
  • Know-how-Transfer: mündliche Weitergabe von Entwicklungs- oder Fertigungswissen, Schulungen, Beratungsleistungen

Die Übermittlung per E-Mail, Cloud-Speicher, USB-Stick oder in einem Telefongespräch gilt rechtlich als Technologietransfer und kann genehmigungspflichtig sein.

Bedeutet Dual-Use automatisch keine Genehmigungspflicht?

Wenn ein Gut die Parameter erfüllt und somit als Dua-Use-Gut gelistet ist, ist es genehmigungspflichtig. Es kann dann mögliche Vereinfachungen bei der Genehmigung geben, aber von einer Genehmigung befreit ist man nicht.

Welche Anforderungen gibt es?

Häufige Praxisfehler

Ein Maschinenbauunternehmen liefert CNC-Drehmaschinen mit Positioniergenauigkeiten, die unter den Kontrollparameter der Dual-Use-Liste fallen. Weil der Kunde ein ziviler Automobilzulieferer ist, findet keine Klassifizierungsprüfung statt. Die Maschine ist trotzdem listenpflichtig – der Verwendungszweck des Endkunden ändert die Einstufung des Gutes nicht.

Ein Entwicklungsingenieur schickt einem Partnerunternehmen in einem Drittland technische Zeichnungen per E-Mail zur gemeinsamen Weiterentwicklung eines Sensors. Die interne Exportkontrollprüfung wird nicht ausgelöst, weil kein physischer Versand stattfindet. Der E-Mail-Versand ist eine genehmigungspflichtige Technologieausfuhr.

Ein IT-Unternehmen stellt einem ausländischen Kunden Fernzugriff auf eine Steuerungssoftware bereit. Die Exportkontrollabteilung ist nicht eingebunden, da es sich um eine Dienstleistung handelt. Die Software fällt unter Kategorie 4 der Dual-Use-Liste; der Fernzugriff gilt als Technologietransfer.

Ein Kunde in einem nicht embargotierten Land bestellt ungewöhnlich große Mengen eines technischen Bauteils ohne plausible zivile Erklärung. Der Vertrieb wickelt den Auftrag ohne Rückfrage ab. Red Flags dieser Art lösen die Catch-All-Prüfpflicht aus – auch wenn das Gut nicht listenpflichtig ist.

FAQ

Ausgangspunkt ist die Dual-Use-Liste (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821). Für jedes Gut sind technische Kontrollparameter definiert – z. B. Grenzwerte für Genauigkeit, Frequenz oder Werkstoffeigenschaften. Überschreitet ein Produkt diese Parameter, ist es listenpflichtig. Das BAFA erteilt auf Anfrage verbindliche Güterlisteneinreihungen.
Grundsätzlich nicht für den innergemeinschaftlichen Verkehr. Ausnahmen bestehen für wenige besonders sensible Güter, die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind. Bei Transporten innerhalb der EU, die letztlich in Drittländer weitergeführt werden sollen, gelten jedoch die Ausfuhrvorschriften.

Ungenehmigt ausgeführte Dual-Use-Güter können nach §§ 17, 18 AWG als Straftat oder § 19 die Bußgeldvorschriften Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zusätzlich kann das BAFA die Einleitung eines Bußgeldverfahrens veranlassen. Unkenntnis schützt nicht vor Strafe, wenn die Prüfpflicht zumutbar gewesen wäre.

Ja. Auch Ersatzteile für Dual-Use-Güter können selbst listenpflichtig sein. Darüber hinaus kann eine Reparaturlieferung in ein Embargoland unabhängig von der Listenpflicht unzulässig sein. Jede Lieferung in Drittländer ist separat zu prüfen.
Ja. Die mündliche Weitergabe von technischem Know-how sowie Schulungen, die kontrollierte Technologie vermitteln, können als Technologietransfer genehmigungspflichtig sein. Das gilt auch für Vor-Ort-Schulungen im Ausland durch eigene Mitarbeitende.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L 206/1
  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in der jeweils geltenden Fassung, insbes. §§ 17, 18
  • Außenwirtschaftsverordnung (AWV), Anlage AL (Ausfuhrliste)
  • BAFA: Informationen zur Güterklassifizierung und Genehmigungsverfahren, abrufbar unter bafa.de
  • EUR-Lex: konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2021/821, abrufbar unter eur-lex.europa.eu